Als solcher gilt namentlich die Finanzierung des Kaufes oder der Überbauung eines Grundstückes, wenn die Abreden, die Höhe der Kredite oder die Vermögensverhältnisse des Schuldners den Käufer in eine besondere Abhängigkeit vom Gläubiger bringen (Art. 1 Abs. 1 lit. b BewV). Der Begriff der Finanzierung wurde vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst. Allgemein versteht man darunter die Beschaffung bzw. Zurverfügungstellung von Geldmitteln zu einem unternehmerischen Vorhaben oder zu einer Investition. 43 Art. 4 Abs. 1 lit.