Als Grundstückerwerb im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BewG gilt nicht nur der Erwerb des Eigentumsrechtes an einem Grundstück, sondern bereits der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstückes verschaffen (Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG). Als solcher gilt namentlich die Finanzierung des Kaufes oder der Überbauung eines Grundstückes, wenn die Abreden, die Höhe der Kredite oder die Vermögensverhältnisse des Schuldners den Käufer in eine besondere Abhängigkeit vom Gläubiger bringen (Art. 1 Abs. 1 lit.