4.2.2. Bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte Als Grundstückerwerb im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BewG gilt nicht nur der Erwerb des Eigentumsrechtes an einem Grundstück, sondern bereits der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstückes verschaffen (Art. 4 Abs. 1 lit.