Die Beherrschung einer juristischen Person durch eine Person im Ausland wird vermutet, wenn diese der juristischen Person rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der juristischen Person und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichten Personen ausmachen (Art. 6 Abs. 2 lit. d BewG).