4.2.1. Personen im Ausland Als Personen im Ausland gelten juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung einnehmen (Art. 5 Abs. 1 lit. c BewG). Eine Person im Ausland hat eine beherrschende Stellung inne, wenn sie aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechtes oder aus anderen Gründen die Möglichkeit hat, - 26 -