Fr. 52'165.04, wobei die Beklagte lediglich Fr. 50'709.64 hiervon geltend mache) zusammen (Schlussvortrag Rz. 45). Bei der Forderung von Fr. 44'697.60 handle es sich demgegenüber um die Darlehenszinsen auf der bis am 30. Oktober 2017 aufgelaufenen Forderung vom 30. Oktober 2017 bis zur Einleitung des Betreibungsverfahren im Februar 2019 (Schlussvortrag Rz. 46). 4.2. Rechtliches Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung, sofern keine Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 BewG oder Art. 7 BewG vorliegt (Art. 2 Abs. 1 BewG).