Da der Darlehensvertrag vom 23. Oktober 2015 nicht simuliert sei, sei er auch nicht nichtig (Schlussvortrag Rz. 62). Der Beklagten stünden gegenüber der Klägerin folglich Restforderungen in der Höhe von Fr. 1'234'592.90 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Oktober 2017 sowie Fr. 44'697.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar zu (Schlussvortrag Rz. 43).