Aus dem Auszug der "Comptes annuels" der Beklagten gehe hervor, dass per 31. Dezember 2015 eine offene Darlehensforderung von Fr. 1'800'000.00 und per 31. Dezember 2015 infolge der Rückzahlung von Fr. 640'000.00 noch eine offene Darlehensforderung im Umfang von Fr. 1'160'000.00 bestanden habe. Die Jahresrechnung der Klägerin habe per 31. Dezember 2015 Finanzverbindlichkeiten gegenüber Dritten von rund Fr. 1'957'866.00 ausgewiesen, worin auch das Darlehen der Beklagten über Fr. 1'800'000.00 enthalten gewesen sei (Schlussvortrag Rz. 32).