Des Weiteren könne die Beklagte nicht als Person im Ausland i.S.v. Art. 5 BewG qualifiziert werden, habe sie doch ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz seit jeher in der Schweiz gehabt und verfüge die an der Beklagten wirtschaftlich berechtigte Person seit dem 1. Mai 2016 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Zudem habe die Klägerin sehr wohl über andere finanzielle Mittel verfügt, um das Grundstück auch ohne Darlehen der Beklagten zu erwerben (Schlussvortrag Rz. 75). Damit fehle es auch an einer eigentümerähnlichen Stellung der Beklagten am Grundstück (Schlussvortrag Rz. 75). - 25 -