Das streitgegenständliche Darlehen habe somit nur zur Sicherung eines anderen Finanzierungsgeschäfts gedient (Schlussvortrag Rz. 38). Im Übrigen habe das Darlehen der Beklagten nur knapp 1/3 des Gesamtdarlehensvolumens der Klägerin ausgemacht. Die Finanzierung des Bauprojekts sei folglich zu mehr als 2/3 mittels Schweizer Krediten erfolgt. Eine Lex Koller-widrige Praxis könne darin nicht gesehen werden (Eingabe vom 2. März 2022 S. 2; Schlussvortrag Rz. 72). Des Weiteren könne die Beklagte nicht als Person im Ausland i.S.v.