Vielmehr sei der hierfür erforderliche Forderungskauf durch ein Bankdarlehen der AKB finanziert worden. Die Klagebeilage 13 enthalte die entsprechende Finanzierungsbestätigung der AKB und zeige, dass sich die Bank bereit erklärt habe, 70 % des Kaufpreises zu finanzieren. Gleichzeitig habe die AKB diverse Baufinanzierungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Mehrfamilienhauses offeriert. Zur Sicherstellung dieser Finanzierungen habe die Klägerin das Darlehen der Beklagten von Fr. 1'800'000.00 abtreten müssen. Das streitgegenständliche Darlehen habe somit nur zur Sicherung eines anderen Finanzierungsgeschäfts gedient (Schlussvortrag Rz. 38).