4.1.2.2. Eingaben nach Aktenschluss Die Beklagte weist nach Aktenschluss darauf hin, dass das streitgegenständliche Darlehen nicht zweckgebunden gewährt worden sei. Die Klägerin habe folglich frei darüber verfügen können. Die Beklagte habe erst im Frühling 2016 erfahren, dass die Klägerin eine Bauparzelle erworben habe (Eingabe vom 2. März 2022 S. 1). Das Darlehen der Beklagten sei zudem nicht in die Finanzierung des Grundstückkaufs geflossen. Vielmehr sei der hierfür erforderliche Forderungskauf durch ein Bankdarlehen der AKB finanziert worden.