Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 habe die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung des Restbetrags von Fr. 1'160'000.00 gefordert. Diese habe den Restbetrag indes bis dato nicht bezahlt (Klageantwort Rz. 17; AB 7). Auch den ab 28. Oktober 2015 geschuldeten Darlehenszins habe die Beklagte (recte: Klägerin) nicht entrichtet (Klageantwort Rz. 17).