Dass die Beklagte als reine Einzahlungs- und Durchlaufgesellschaft ohne operative Tätigkeit gedient habe, entspreche nicht den Tatsachen (Duplik Rz. 14). Aus der Buchhaltung der Beklagten von Oktober bis Dezember 2015 könne die Klägerin das Behauptete nicht ableiten, denn es sei vorgesehen gewesen, dass die Beklagte erst ab dem Jahr 2016 operativ tätig werde. Dass die Beklagte im Jahr 2016 tatsächlich operativ tätig geworden sei, zeige der Kauf zweier Grundstücke durch die Beklagte (Duplik Rz. 14).