Die geplante Zusammenarbeit sei jedoch unmöglich geworden, nachdem sich herausgestellt habe, dass der ehemalige Verwaltungsrat der Beklagten, B., und der Geschäftsführer der C., D., das Darlehen teils für private Zwecke verwendet hätten (Duplik Rz. 9, 18). Dies sei denn auch der Grund für die Kündigung des Darlehensvertrages gewesen (Duplik Rz. 9). Der Umstand, dass die Klägerin am Folgetag der Kündigung einen Teilbetrag von Fr. 640'000.00 an die Beklagte zurückbezahlt habe, spreche ebenfalls gegen eine Simulation (Klageantwort Rz. 33, Duplik Rz. 15). - 24 -