Der Beklagten zufolge soll eine Zusammenarbeit der C. mit der Klägerin, der Beklagten und der C. auf dem Schweizer Markt nie vorgesehen gewesen sein und sei auch nie erfolgt. Das "gemeinsame Wirtschaften", von dem die Klägerin spreche, habe vielmehr zwischen der C. als ursprünglicher Muttergesellschaft und der Klägerin und der Beklagten als ihren damaligen Tochtergesellschaften erfolgen sollen (Duplik Rz. 9). Die geplante Zusammenarbeit sei jedoch unmöglich geworden, nachdem sich herausgestellt habe, dass der ehemalige Verwaltungsrat der Beklagten, B., und der Geschäftsführer der C., D., das Darlehen teils für private Zwecke verwendet hätten (Duplik Rz. 9, 18).