Die Tatsache, dass die Beklagte das infrage stehende Darlehen als solches in ihrer Bilanz aufgenommen habe, zeige, dass die Beklagte der Klägerin tatsächlich ein Darlehen habe geben wollen. Auch das Darlehen der C. habe sie bilanziert (Duplik Rz. 7). Schliesslich habe sie nie beabsichtigt, Schweizer Gesetze zu missachten oder zu umgehen (Duplik Rz. 4).