Zum Zeitpunkt ihrer Gründung habe die Beklagte zwar über wenig Eigenkapital verfügt (Duplik Rz. 10). Der Darlehensvertrag zwischen der C. und der Beklagten vom 21. Oktober 2015 belege allerdings, dass die Beklagte über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt habe, um der Klägerin ein Darlehen in der Höhe von Fr. 1'8000'000.00 zu gewähren (Klageantwort Rz. 25; Duplik Rz. 11). Das Darlehen vom 21. Oktober 2015 und dasjenige vom 23. Oktober 2015 seien voneinander unabhängig (Duplik Rz. 12). Die Tatsache, dass die Beklagte das infrage stehende Darlehen als solches in ihrer Bilanz aufgenommen habe, zeige, dass die Beklagte der Klägerin tatsächlich ein Darlehen habe geben wollen.