Die Klägerin habe schliesslich selbst damit gerechnet, den Darlehenszins zu bezahlen (Klageantwort Rz. 34). Sodann spreche die Tatsache, dass die Parteien gewollt hätten, dass der Vertrag als Schuldanerkennung gelte, eindeutig gegen eine Simulation (Klageantwort Rz. 32).