geantwort Rz. 32). Er verpflichte die Klägerin namentlich zur Bezahlung eines marktüblichen Darlehenszinses, sehe einen üblichen Verzugszins vor und enthalte konkrete Kündigungsmodalitäten (Klageantwort Rz. 32). Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin künftig die notwendigen Mittel zur Rückzahlung des Darlehens erwirtschaften würde, da die Klägerin im Immobilien- und Baugewerbe tätig werden würde, einer Branche mit äusserst positiven und sicheren Zukunftsaussichten (Duplik Rz. 22). Die Klägerin habe schliesslich selbst damit gerechnet, den Darlehenszins zu bezahlen (Klageantwort Rz. 34).