Die Klägerin habe sich ihrerseits verpflichtet, einen Darlehenszins von 2,9 % ab Auszahlung der Darlehenssumme zu bezahlen und die Beklagte bei der Vergabe von Bauarbeiten zu berücksichtigen (Klageantwort Rz. 13). Für den Fall einer späteren Rückzahlung hätten die Parteien einen handelsüblichen Verzugszins vereinbart. Artikel 7 des Darlehensvertrages halte sodann ausdrücklich fest, dass der Darlehensvertrag als Schuldanerkennung gelte (Klageantwort Rz. 13).