Selbst wenn man die Beklagte als finanzierende Gesellschaft betrachten würde, würde dies an der Sach- und Rechtslage nichts ändern, denn die Beklagte habe treuhänderisch für die C. gehandelt (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 18). Im Übrigen gelte auch die Beklagte als Person im Ausland, denn die C. habe in der Beklagten eine beherrschende Stellung eingenommen, zumal sie der Beklagte rückzahlbare Mittel zur Verfügung gestellt habe, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der Beklagten und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichte Personen ausgemacht hätten (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 19).