Der Rest des ursprünglichen "Darlehens" von Fr. 1'800'000.00 sei in das Grundstück in V. geflossen (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 10). Der Grundstückkauf sei folglich ausschliesslich durch Mittel finanziert worden, welche von der C. zur Verfügung gestellt worden seien (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 16). Die C. sei somit als eigentliche finanzierende Gesellschaft zu betrachten, sodass die Finanzierung des Forderungskaufs über Fr. 1'100'000.00 gemäss Art. 2 Abs. 1 BewG einer Bewilligung bedurft hätte (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 17 f., 22). Da die Finanzierung ohne Bewilligung vollzogen worden sei, sei diese nichtig (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 22).