Die Klägerin habe der G. den Kaufpreis am 25. Januar 2016 entrichtet (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 11). Der Freihandverkauf sei alsdann am 27. April 2016 durchgeführt worden (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 13). Einige Tage vor den Freihandverkauf des Grundstücks habe die Klägerin einen Betrag von Fr. 640'000.00 unter dem Titel "Rückzahlung Darlehen" an die Beklagte zurücküberwiesen (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 12, 16). Der Rest des ursprünglichen "Darlehens" von Fr. 1'800'000.00 sei in das Grundstück in V. geflossen (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 10).