Der Kaufpreis von Fr. 1'100'000.00 sei vollständig aus dem Darlehen der Beklagten bezahlt worden, welches in Tat und Wahrheit von der C. stamme (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 16). Aus den Bilanzen per 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 gehe klar hervor, dass nie Eigenmittel in erheblichen Umfang vorhanden gewesen seien und keine Eigenmittel bestanden hätten, die in den Erwerb der Forderung bzw. des damit verbundenen Grundstücks hätten investiert werden können. So habe die Klägerin per 31. Dezember 2015 gerade noch ein Eigenkapital von Fr. 8'454.80 aufgewiesen (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 16, 20, 22). - 22 -