4.1.1.2. Eingaben nach Aktenschluss Die Klägerin lässt nach Aktenschluss ausführen, dass sie am 19. Januar 2016 mit der G. einen Kaufvertrag über eine Forderung gegen die F. in Konkurs geschlossen habe (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 10). Dieser Forderungskauf habe es der Klägerin ermöglicht, im Rahmen eines Freihandverkaufs das Eigentum am Grundstück U. zu erwerben (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 10, 16). Der Kaufpreis von Fr. 1'100'000.00 sei vollständig aus dem Darlehen der Beklagten bezahlt worden, welches in Tat und Wahrheit von der C. stamme (Eingabe vom 17. März 2022 Rz. 16).