Im Februar 2016 sei vereinbart worden, dass die Klägerin den nicht benötigten Teil des Investitionskapitals an die Beklagte zurücküberweise, da diese keinen Umsatz erwirtschaftet habe (Klage Rz. 26; Replik Rz. 28). Die Rücküberweisung habe konsequenterweise unter dem Scheintitel "Rückzahlung Darlehen" erfolgen müssen (Klage Rz. 23; Replik Rz. 28). In der Folge habe die Klägerin der Beklagten am 12. April 2016 den Betrag von Fr. 640'000.00 zurücküberwiesen (Replik Rz. 28). Die Weigerung der Klägerin, die simulierte Darlehensvaluta an die Beklagte zu überweisen, diene dem Schutz des eigentlichen Investors, der C., und entspreche der wirklichen Vereinbarung der Parteien (Replik Rz. 34).