Dieses habe die C. in der Absicht investiert, gemeinsam mit der Klägerin und der Beklagten auf dem Schweizer Immobilienmarkt zu wirtschaften (Replik Rz. 43). Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Auszahlung von Fr. 1'775'00.00 an die Beklagte ohne jede Sicherheit und mit der Verpflichtung erfolgt sei, die Summe umgehend der Klägerin weiterzuleiten (Replik Rz. 43).