Zweck dieser Zwischentransaktion sei gewesen, die ausländische Herkunft der bei der Klägerin eingehenden Gelder zu verschleiern und es so aussehen zu lassen, als hätte ein schweizerisches Unternehmen der Klägerin ein Darlehen gewährt (Klage Rz. 20; Replik Rz. 24). Tatsächlich würden die Gelder aber von der C. stammen und kein Darlehen darstellen, sondern Investitionskapital (Klage Rz. 21; Replik Rz. 39 f., 44). Dieses habe die C. in der Absicht investiert, gemeinsam mit der Klägerin und der Beklagten auf dem Schweizer Immobilienmarkt zu wirtschaften (Replik Rz. 43).