Kurz nach der Gründung der Klägerin und der Beklagten habe die C. eine erste Tranche der geplanten Investitionssumme, namentlich Fr. 1'775'000.00, als Darlehen getarnt auf das Konto der Beklagten überwiesen und diese verpflichtet, die Gelder umgehend an die Klägerin weiterzuleiten (Klage Rz. 19, 21; Replik Rz. 43). Die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt weder über Vermögen noch über flüssige Mittel verfügt (Klage Rz. 21, 24, 26; Replik Rz. 12, 15, 44). Noch am selben Tag habe die Beklagte eine ebenfalls als Darlehen getarnte Summe von Fr. 1'800'000.00 auf das Konto der Klägerin überwiesen (Klage Rz. 19; Replik Rz. 23).