Um das Investitionskapital nicht in fremde Hände fliessen zu lassen, habe die C. gemeinsam mit der Klägerin und der Beklagten eine geschlossene Wertschöpfungskette in der Form eines Konsortiums gebildet, in welchem die Klägerin als Bauherrin, die C. als Architektin bzw. Bauleiterin und die Beklagte als Generalunternehmerin hätten agieren sollen (Klage Rz. 15, 17 f.). Tatsächlich habe die Beklagte aber keine operativen Tätigkeiten im Konsortium wahrgenommen. Vielmehr habe sie einzig als Einzahlungsund Durchlaufgesellschaft gedient, um die schweizerische Herkunft der ausländischen Gelder herzustellen (Replik Rz. 20 f.).