Diese habe beabsichtigt, einen Betrag von rund € 3'400'000.00 in Schweizer Immobilienprojekte zu investieren (Klage Rz. 14). Um die Lex Koller zu umgehen, habe die C. die C. damit beauftragt, ein Netzwerk von schweizerischen Immobiliengesellschaften aufzubauen, über welches die geplanten Investitionen abgewickelt werden können (Klage Rz. 15, 26). In der Folge habe die C. am 1. April 2015 die Klägerin und am 2. Oktober 2015 die Beklagte gegründet (Klage Rz. 16, 18).