4. Anspruch auf Rückzahlung 4.1. Parteibehauptungen 4.1.1. Klägerin 4.1.1.1. Klage und Replik Der Klägerin zufolge betreffen die in Betreibung gesetzten Forderungen einen simulierten Darlehensvertrag (Klage vom 23. März 2020, nachfolgend: Klage Rz. 9). Der von der Beklagten an die Klägerin überwiesene Geldbetrag stelle kein Darlehen dar, sondern Investitionskapital und stamme von der C. mit Sitz in T. (Klage Rz. 21). Diese habe beabsichtigt, einen Betrag von rund € 3'400'000.00 in Schweizer Immobilienprojekte zu investieren (Klage Rz. 14).