41 Vgl. Merkblatt des Handelsgerichts, abrufbar unter: (letztmals besucht am 29. Juli 2022). - 20 - Das Gericht entscheidet von Amtes wegen über die Frage der Zulässigkeit der aufgestellten Tatsachenbehauptungen und offerierten Beweismittel, womit sich ein entsprechender Verfahrensantrag erübrigt (Art. 57 ZPO). Sofern die nach Aktenschluss getätigten Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel der Parteien Entscheidrelevanz aufweisen, ist darauf zurückzukommen.