3. Replik- und Novenrecht In der vorliegenden Streitsache trat der Aktenschluss mit Erstattung der Duplik ein. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte haben von ihrem (sog. unbedingten) Replikrecht Gebrauch gemacht. Dieses gewährt den Parteien das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Vorbringen enthält (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV).37 Äusserungen zum Rechtlichen und zum Beweisergebnis sind bis zur Urteilsfällung jederzeit möglich.