dass die Klägerin mit der redaktionellen Bereinigung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 der Klage vom 23. März 2020 lediglich die Feststellung des Nichtbestands der erstgenannten Forderung in der Höhe von Fr. 1'111'000.00 nebst Zins fordert. Hierfür ist das Handelsgericht sachlich zuständig (vgl. E. 1.2.2.1.1).