Dass dies nicht der Absicht der Klägerin entsprochen habe konnte, ergibt sich leichthin aus der Begründung der Replik. So gibt die Klägerin in Rz. 7 deutlich zu erkennen, dass sie die Feststellung des Nichtbestands der betreffenden Forderungen lediglich in der Höhe von Fr. 1'234'592.90 nebst Zins und Fr. 44'697.60 nebst Zins fordert. Rz. 7 der Replik lässt sich folglich entnehmen, dass die Klägerin mit der redaktionellen Bereinigung des Rechtsbegehrens Ziff.