Eine entsprechende Berichtigung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 hätte mithin zur Folge, dass die Klägerin die Feststellung des Nichtbestands der infrage stehenden Forderungen in einer Höhe verlangen würde, welche die Forderungshöhe übersteigt, für welche der Beklagten provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde.