Die Beklagte weist in der Klageantwort darauf hin, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen eine Höhe von Fr. 1'234'592.90 bzw. Fr. 44'697.60 nebst Zins aufweisen. Die Beklagte gehe daher davon aus, dass der Forderungsbetrag des Rechtsbegehrens Ziff. 1 der Klage vom 23. März 2020 falsch sei (Klageantwort Rz. 7). Die Beklagte hat das redaktionelle Versehen der Klägerin folglich erkannt, sodass eine redaktionelle Berichtigung des Rechtsbegehrens grundsätzlich zulässig ist.