In der Replik erweitert die Klägerin das Rechtsbegehren der Klage vom 23. März 2020 durch Erhöhung des Forderungsbetrags der erstgenannten Forderung auf Fr. 1'234'592.90 (Replik Rz. 5 ff.). Grund dafür sei eine redaktionelle Ungenauigkeit im Rechtsbegehren der Klage, welche eine Berichtigung erfordert habe. Eine redaktionelle Berichtigung des Rechtsbegehrens ist ohne weiteres zulässig, wenn aufgrund der Umstände Gewissheit darüber besteht, dass die Gegenpartei den Irrtum im Rechtsbegehren tatsächlich erkannt hat und