8a Abs. 3 lit. a SchKG in der ausschliesslichen Kompetenz der Betreibungsbehörde, die das Register führt.6 Auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Klage ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 1.2.2.1.5. Rechtsbegehren Ziff. 5 Das Rechtsbegehren Ziff. 5 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die diesbezügliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist ohne weiteres gegeben.