Eine Löschung der Betreibung im eigentlichen Sinn ist nur in sehr begrenztem und hier nicht betroffenem Rahmen möglich. 5 Das Rechtsbegehren dürfte nach Treu und Glauben wohl dahingehend zu verstehen sein, dass die Betreibung im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG nicht an Dritte bekanntzugeben sei. Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG bietet den Gerichten indessen keine gesetzliche Grundlage für entsprechende Weisungen an das Betreibungsamt. Vielmehr steht die Anwendung des Art. 8a Abs. 3 lit.