ren, rechtfertigt es sich nicht, den Schuldner mit den Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu belasten.3 Entsprechend ist eine Neuverteilung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Aberkennungsprozess möglich. 4 Die diesbezügliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben. 1.2.2.1.4. Rechtsbegehren Ziff. 4 Mit Rechtsbegehren Ziff. 4 beantragt die Klägerin die Löschung der Betreibung des regionalen Betreibungsamts Oberentfelden Nr. aaa vom 4. Februar 2019.