1.2.2.1.3. Rechtsbegehren Ziff. 3 Mit Rechtsbegehren Ziff. 3 fordert die Klägerin eine Neuverteilung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vom 10. September 2019. Wird im Falle der Gutheissung der Aberkennungsklage festgestellt, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen, welche im Rechtsöffnungsverfahren formell zu bestehen schienen, in Tat und Wahrheit gar nicht existie- 2 BGE 128 III 46 E. 4c, 95 II 620 E. 1, 78 II 160 E. 2. - 13 -