Die Aberkennungsklage ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid. Der Rechtsöffnungsentscheid kann im Aberkennungsverfahren mit anderen Worten nicht überprüft werden. Vielmehr beschränkt sich das Aberkennungsverfahren auf eine Prüfung des materiellen Bestandes bzw. der Fälligkeit des streitigen Anspruches zum Zeitpunkt des Erlass des Zahlungsbefehls.2 Bereits aus diesem Grund ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht einzutreten.