Die infrage stehenden Forderungen betreffen die geschäftliche Tätigkeit der Parteien. Beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen. Der Streitwert erreicht die für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sodass das Handelsgericht hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 1 sachlich zuständig ist.