Dies entspricht jenen Forderungsbeträgen, deren Aberkennung die Klägerin mit Klage vom 9. Oktober 2019 ursprünglich forderte. Es ist daher nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass die redaktionelle Berichtigung einzig das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage vom 23. März 2020 betrifft (Art. 52 ZPO).