Hinsichtlich der Klage vom 9. Oktober 2019 lässt sich indessen keine redaktionelle Ungenauigkeit ausmachen; die Aberkennungsklage betrifft den Rechtsöffnungsentscheid vom 10. September 2019 mit welchem der Beklagten provisorische Rechtsöffnung für die betreffenden Forderungen im Umfang von Fr. 123'592.90 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2017) bzw. Fr. 44'697.60 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2019) gewährt wurde.