Fr. 44'697.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2019. In der Replik erweitert die Klägerin das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage vom 9. Oktober 2019 durch Erhöhung des Forderungsbetrags der erstgenannten Forderung auf Fr. 1'234'592.90. Zur Begründung führte sie aus, das betreffende Rechtsbegehren habe eine redaktionelle Ungenauigkeit aufgewiesen, welche nunmehr berichtigt sei (Replik Rz. 5 ff.). Hinsichtlich der Klage vom 9. Oktober 2019 lässt sich indessen keine redaktionelle Ungenauigkeit ausmachen;