1.2. Zuständigkeit 1.2.1. Örtliche Zuständigkeit Für die Beurteilung einer Aberkennungsklage ist das Gericht am Betreibungsort örtlich zuständig (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Im Handelsregister eingetragene juristische Personen sind an ihrem Sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 2 SchKG). Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q.. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist folglich gegeben.